Offenlegungspflicht 2025/2026:

Fristen, Pflichten und Ordnungsgelder im Überblick

Wer muss offenlegen, bis wann, und was droht bei Verstoß? Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Pflichten, aktuellen Fristen und das Ordnungsgeldverfahren — mit einer praktischen Checkliste zur Vermeidung von Strafen.

Im Jahr 2024 hat das Bundesamt für Justiz über 291.000 Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig offengelegt haben. In rund 106.400 Fällen wurde tatsächlich ein Ordnungsgeld festgesetzt — ein Anstieg von 7,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zahlen zeigen: Die Offenlegungspflicht wird konsequent durchgesetzt. Wer sie ignoriert, riskiert empfindliche Strafen.

Dieser Artikel erklärt, wer betroffen ist, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, welche Fristen gelten und wie Sie Ordnungsgelder zuverlässig vermeiden.

Was ist die Offenlegungspflicht?

Die Offenlegungspflicht verpflichtet bestimmte Unternehmen in Deutschland, ihre Jahresabschlüsse öffentlich zugänglich zu machen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs (HGB) [1]. Ziel der Regelung ist es, Transparenz über die wirtschaftliche Lage von Kapitalgesellschaften herzustellen — gegenüber Geschäftspartnern, Gläubigern und der Öffentlichkeit.

Seit dem Inkrafttreten des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister) am 1. Januar 2007 [2] erfolgt die Offenlegung ausschließlich in elektronischer Form. Seit August 2022 ist das Unternehmensregister — nicht mehr der Bundesanzeiger — das zentrale Einreichungsmedium für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2022. Zuständig für die Durchsetzung der Offenlegungspflicht ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn [3].

Wer muss offenlegen?

Die Offenlegungspflicht betrifft alle Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften mit beschränkter Haftung. Im Einzelnen sind das:

Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE und KGaA. Jede dieser Rechtsformen unterliegt der Offenlegungspflicht — unabhängig von Umsatz, Größe oder Branche.

Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter: Darunter fallen insbesondere die GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG. Entscheidend ist, dass kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 264a HGB) [4].

Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften: Auch deutsche Niederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen bestimmten Offenlegungspflichten (§ 325a HGB) [5].

Genossenschaften: Eingetragene Genossenschaften (eG) müssen ihren Jahresabschluss beim Genossenschaftsregister einreichen — mit abweichenden Regelungen.

Eine Ausnahme besteht nach § 264 Abs. 3 HGB [6]: Tochtergesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung befreit werden — aber nur, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in der EU oder im EWR hat. Für Töchter von Mutterkonzernen aus den USA, Großbritannien, Japan oder anderen Drittstaaten gilt diese Befreiung nicht. Welche Besonderheiten für internationale Konzerne mit deutschen Tochtergesellschaften gelten, erläutert unser englischsprachiger Leitfaden.

Was muss offengelegt werden?

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß §§ 267 und 267a HGB [7]. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher die Pflichten.

Dokument

Kleinst

Klein

Mittelgroß

Groß

Bilanz

Ja (verkürzt)

Ja (verkürzt)

Ja

Ja

Gewinn- und Verlustrechnung

Nein

Ja (verkürzt)

Ja

Ja

Anhang

Nein

Ja (verinfacht)

Ja

Ja

Lagebericht

Nein

Nein

Ja

Ja

Bestätigungsvermerk (Prüfungsbericht)

Nein

Nein

Ja

Ja

Konzernabschluss und -lagebericht

Falls Mutterunternehmen

Falls Mutterunternehmen

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) haben die weitreichendsten Erleichterungen: Sie müssen lediglich eine verkürzte Bilanz hinterlegen — ohne GuV, ohne Anhang, ohne Lagebericht. Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz und einen vereinfachten Anhang einreichen.

Die genauen Schwellenwerte und Pflichten je Größenklasse erklären wir in unserem ausführlichen Ratgeber.

Das XML-Format — Pflicht für das Unternehmensregister

Seit der Umstellung auf das Unternehmensregister im Jahr 2022 müssen Jahresabschlüsse in einem spezifischen elektronischen Format eingereicht werden: dem sogenannten layoutorientierten XML nach den Vorgaben des Bundesanzeiger Verlags. Dieses Format stellt sicher, dass die eingereichten Dokumente maschinell lesbar sind und gleichzeitig die visuelle Struktur des Originals — Tabellen, Gliederungen, Formatierungen — erhalten bleibt.

Eine Einreichung im PDF- oder Word-Format ist nicht ausreichend. Wird ein Jahresabschluss in einem nicht konformen Format eingereicht, gilt die Offenlegung als unvollständig. Das kann im Ergebnis ein Ordnungsgeldverfahren auslösen — selbst wenn die Inhalte korrekt und fristgerecht übermittelt wurden.

Was layoutorientiertes XML bedeutet und wie die Konvertierung von PDF oder Word funktioniert, erklären wir im Detail. Alternativ können Sie die Konvertierung direkt an einen spezialisierten Dienstleister übergeben: register-xml.de übernimmt die Konvertierung Ihres Jahresabschlusses in valides XML — von der PDF- oder Word-Datei bis zur fertigen, technisch geprüften XML-Datei.

Aktuelle Fristen für die Offenlegung

Die gesetzliche Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB) [1]. Diese Frist gilt einheitlich für alle Größenklassen — es gibt keine kürzeren oder längeren Fristen je nach Unternehmensgröße.

Geschäftsjahr

Bilanzstichtag

Gesetzliche Frist

Ordnungsgeldverfahren ab

GJ 2024

31.12.2024

31.12.2025

Mitte März 2026

GJ 2025

31.12.2025

31.12.2026

voraussichtlich Q1 2027

Für das Geschäftsjahr 2024 hat das Bundesamt für Justiz angekündigt, Ordnungsgeldverfahren nicht vor Mitte März 2026 einzuleiten [9]. Diese administrative Karenzzeit bedeutet: Unternehmen, die bis Mitte März 2026 offenlegen, bleiben faktisch sanktionsfrei — obwohl die gesetzliche Frist am 31. Dezember 2025 endet.

Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Fristverlängerung, sondern um eine verwaltungspraktische Handhabung des BfJ. Die gesetzliche Frist bleibt der 31. Dezember 2025. Wer sich auf die Karenzzeit verlässt und erst im März 2026 offenlegt, handelt formal verspätet — auch wenn kein Ordnungsgeld droht. Eine Garantie für diese Karenzzeit in künftigen Jahren gibt es nicht.

Die Empfehlung ist daher klar: Planen Sie die Offenlegung so, dass die gesetzliche Frist eingehalten wird.

Ordnungsgelder — Was droht bei Verstoß?

Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB [8] rechnen. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Das Verfahren läuft in mehreren Stufen ab.

Stufe 1 — Androhungsverfügung. Das BfJ sendet dem Unternehmen eine formelle Androhung mit der Aufforderung, die Offenlegung innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht.

Stufe 2 — Sechs-Wochen-Frist. Legt das Unternehmen innerhalb dieser Frist offen, wird das Ordnungsgeld auf einen reduzierten Betrag festgesetzt: 500 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 Euro bei kleinen Kapitalgesellschaften und 2.500 Euro bei mittleren und großen Gesellschaften. Verfahrenskosten fallen allerdings in jedem Fall an.

Stufe 3 — Festsetzung. Reagiert das Unternehmen nicht innerhalb der sechs Wochen, wird das Ordnungsgeld in voller Höhe festgesetzt — zwischen 2.500 und 25.000 Euro pro Verfahren.

Stufe 4 — Wiederholung. Das Verfahren kann mehrfach wiederholt werden. Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung drohen also kumulative Strafen. Das Ordnungsgeld richtet sich in erster Linie gegen das Unternehmen selbst. Daneben können auch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände) Adressat des Verfahrens sein [8].

Die Zahlen des BfJ für 2024 unterstreichen, dass die Durchsetzung kein theoretisches Risiko ist: 291.300 Verfahren wurden eingeleitet, 106.400 Ordnungsgelder tatsächlich festgesetzt [10]. Gegenüber 2023 (271.900 Verfahren) ist das ein Anstieg um 7,1 Prozent. Der Trend ist eindeutig: Die Durchsetzung wird verschärft, nicht gelockert.

Checkliste — So vermeiden Sie Ordnungsgelder

Die folgenden sieben Schritte helfen Ihnen, die Offenlegung fristgerecht und vollständig abzuschließen.

1. Größenklasse bestimmen. Prüfen Sie anhand der aktuellen HGB-Schwellenwerte (seit April 2024 um ca. 25 % angehoben), in welche Größenklasse Ihr Unternehmen fällt. Davon hängt ab, welche Dokumente eingereicht werden müssen.

2. Jahresabschluss aufstellen. Erstellen Sie Bilanz, GuV und — je nach Größenklasse — Anhang und Lagebericht nach HGB-Vorgaben.

3. Prüfung durchführen lassen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen der Prüfungspflicht. Beauftragen Sie rechtzeitig einen Wirtschaftsprüfer.

4. Gesellschafterbeschluss fassen. Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafter festgestellt werden, bevor er offengelegt werden kann.

5. XML-Konvertierung beauftragen. Das Unternehmensregister verlangt layoutorientiertes XML. Übergeben Sie Ihren Jahresabschluss als PDF oder Word an einen Konvertierungsdienstleister, oder konvertieren Sie selbst nach den Vorgaben des Bundesanzeiger Verlags.

6. Auf der Publikationsplattform einreichen. Laden Sie die XML-Datei und alle Anlagen auf der Publikationsplattform (publikations-plattform.de) hoch und übermitteln Sie sie an das Unternehmensregister. Alternativ: Beauftragen Sie einen Einreichungsservice.

7. Bestätigung aufbewahren und Folgejahr planen. Speichern Sie die Einreichungsbestätigung. Tragen Sie die Frist für das nächste Geschäftsjahr direkt in Ihren Kalender ein — die Offenlegung ist eine jährlich wiederkehrende Pflicht.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB unterliegen der Offenlegungspflicht. Allerdings profitieren sie von weitreichenden Erleichterungen: Es genügt, eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister zu hinterlegen. Eine GuV, ein Anhang und ein Lagebericht sind nicht erforderlich.

Die Kosten setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen: der XML-Konvertierung (abhängig vom Dokumentumfang), den amtlichen Veröffentlichungsgebühren des Unternehmensregisters (zwischen 18,50 und 330 Euro je nach Größenklasse) und gegebenenfalls den Kosten für einen Einreichungsservice. Bei register-xml.de beginnen die Konvertierungskosten bei 9,00 Euro pro 1.000 Zeichen.

Grundsätzlich ja — vorausgesetzt, Sie können die XML-Datei im vorgeschriebenen Format erstellen und sich auf der Publikationsplattform mit einer eID authentifizieren. In der Praxis beauftragen die meisten Unternehmen einen Dienstleister mit der XML-Konvertierung und gegebenenfalls der Einreichung, da die technischen Anforderungen an das XML-Format anspruchsvoll sind.

Das Ordnungsgeld wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Zudem kann das BfJ das Verfahren wiederholen und ein erneutes — gegebenenfalls höheres — Ordnungsgeld androhen. Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon fort: Die Zahlung des Ordnungsgeldes befreit nicht von der Pflicht, den Jahresabschluss einzureichen.

Quellenverzeichnis

[1] § 325 HGB — Offenlegung: gesetze-im-internet.de/hgb/__325.html

[2] EHUG — Gesetz über elektronische Handelsregister (BGBl. I 2006, S. 2553), in Kraft seit 01.01.2007: dejure.org/BGBl/2006/BGBl._I_S._2553

[3] Bundesamt für Justiz — Offenlegung von Jahresabschlüssen: bundesjustizamt.de/…/Offenlegung

[4] § 264a HGB — Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften: gesetze-im-internet.de/hgb/__264a.html

[5] § 325a HGB — Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften: gesetze-im-internet.de/hgb/__325a.html

[6] § 264 Abs. 3 HGB — Befreiung von Tochtergesellschaften: gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html

[7] § 267 HGB — Größenklassen: gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html

[8] § 335 HGB — Ordnungsgeldverfahren: gesetze-im-internet.de/hgb/__335.html

[9] BMJ/BfJ — Aussetzung der Ordnungsgeldverfahren bis Mitte März 2026: stbv.tax/bmj-schonfrist-offenlegung-2024

[10] BfJ — Ordnungsgeldverfahren Statistik 2024: bundesjustizamt.de/…/Verfahren

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten Offenlegungspflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

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